Wiki: Münzen / Zeit- und Geldgeschichte
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Amtlicher Markt

Der Amtliche Markt (ehemals auch amtlicher Handel) war bis zum 1. November 2007 ein im deutschen Wertpapierhandelsgesetz reguliertes Börsensegment. An diesem Tag wurde der Amtliche Markt mit dem Geregelten Markt fusioniert und alle in diesen Segmenten enthaltenen Wertpapiere automatisch in das neu entstandene Segment Regulierter Markt übernommen.

[Bearbeiten] Hintergrund

Ein Großteil der an den Börsen gehandelten Wertpapiere ging über den amtlichen Markt. Im Gegensatz zum Freiverkehr und dem geregelten Markt waren hier nur amtlich notierte Wertpapiere zugelassen.

Die Kurse wurden von vereidigten öffentlich-rechtlichen Maklern gemäß der Börsenordnung ermittelt. Die Notierungen (Kurse und Umsätze) wurden in einem Kursblatt veröffentlicht.

[Bearbeiten] Zulassungsvoraussetzungen

Für ein Unternehmen gab es folgende Voraussetzungen für die Zulassung zum amtlichen Markt:

  • Das Unternehmen musste einen Zulassungsprospekt mit Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung für mindestens drei Jahre vorlegen können
  • Das Unternehmen musste mindestens 10.000 Aktien emittieren
  • Die Streuung der Aktien des Unternehmens im Publikum musste mindestens 25% betragen (§ 9 I BörsZulVO)
  • Das Unternehmen musste Informationen über Umstände mit erheblichen Kursfolgen umgehend publik machen (Ad-hoc-Publizität).
  • Zu den Zulassungsfolgepflichten gehörten die Veröffentlichung von Jahresabschlussberichten und Zwischenberichten für die ersten sechs Monate eines Jahres (§ 3 BörsZulVO)
  • Der voraussichtliche Kurswert der Neuemission musste mindestens € 1,25 Mio. betragen (§ 2 BörsZulVO)
  • Der Emittent musste mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und Jahresabschlüsse für drei Geschäftsjahre offen gelegt haben
  • Zulassungsantrag (§ 48 BörsZulVO):
    • Antragsteller waren der Emittent und ein Emissionsbegleiter.
    • Der Antrag musste den Entwurf eines Prospekts enthalten sowie alle zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweise
  • Börsenzulassungspublizität durch
    • Prospektpflicht (§ 30 III Nr. 2 BörsG; §§ 1 ff. WpPG) und
    • Prospekthaftung (§§ 44-48 BörsG)

[Bearbeiten] Weblinks


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